06.05.2015 Baurecht

VwGH: Bauansuchen gem § 18 Abs 2 Bgld BauG 1997

Enthalten die eingereichten Unterlagen die wesentlichen Angaben eines Bauansuchens gem § 18 Abs 2 Bgld BauG 1997, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bf damit eine Baubewilligung beantragen wollte, somit einen Antrag stellte, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war; die eingereichten Unterlagen begründeten somit eine Entscheidungspflicht der Behörde; hätte die Baubehörde weitere Unterlagen bedurft, wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen


Schlagworte: Burgenländisches Baurecht, Baubewilligung
Gesetze:

 

§ 18 Bgld BauG 1997

 

GZ 2013/06/0236, 19.03.2015

 

VwGH: Der belBeh ist zwar zuzustimmen, dass § 18 Abs 2 Bgld. BauG ein vom Bauwerber unterfertigtes schriftliches Ansuchen für die Erteilung einer Baubewilligung, dem bestimmte Unterlagen anzuschließen sind, voraussetzt. Weitere Angaben über die Form eines solchen Bauansuchens sind dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.

 

Im gegenständlichen Fall wurden der Baubehörde erster Instanz ein Einreichplan "(f)ür den Umbau und die Aufstockung eines Einfamilienhauses mit Büro auf dem Grundstück 280 inneliegend der EZ 1105 der Katastralgemeinde O(...)" einschließlich Lageplan, Grundrissen, Schnitten und Ansichten, eine Baubeschreibung sowie ein Energieausweis für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude übermittelt. Der Einreichplan ist vom "Bauwerber und Grundeigentümer", nämlich einem oder einer Vertreter/in der Bf, unterzeichnet. Er enthält auch die Unterschrift von fünf Gründeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen Parteistellung als Nachbarn zukommt, nicht jedoch jene von Helmut S.

 

Diese Unterlagen enthalten die wesentlichen Angaben eines Bauansuchens gem § 18 Abs 2 Bgld BauG. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Bf damit eine Baubewilligung für den Umbau und die Aufstockung des Einfamilienhauses beantragen wollte, somit einen Antrag stellte, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die eingereichten Unterlagen begründeten somit eine Entscheidungspflicht der Behörde. Dies erkannte die Baubehörde erster Instanz auch zutreffend. Hätte sie weitere Unterlagen bedurft, wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen. Die Baubehörde entschied jedoch ohne Mängelbehebungsauftrag über das schriftliche Ansuchen der Bf mit Bescheid vom 22. August 2011.

 

Die Ansicht der belBeh, die Baubehörde habe entgegen der Anordnung in § 18 Abs 2 Bgld. BauG in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen solchen Antrag entschieden, trifft somit nicht zu. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.