06.05.2015 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Besonder Fälle der Verantwortlichkeit gem § 9 VStG und wirksames Kontrollsystem

Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen


Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, zur Vertretung nach außen berufen, Beauftragter, Kontrollsystem, Ungehorsamsdelikt
Gesetze:

 

§ 9 VStG, § 5 VStG

 

GZ 2013/03/0054, 24.03.2015

 

VwGH: Da es sich bei den dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte er gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Bf, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden. Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nach der gefestigten Rsp ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Gleiches gilt daher für den Hinweis, dass im Bereich des Bf Experten mit dem vorliegenden Fragenbereich befasst gewesen seien, und den vorgebrachten dienstanweisungsmäßig angeordneten Informationsaustausch zwischen dem Bf bzw seiner Abteilung und den Mitarbeitern der O iZm werberechtlichen Fragen. Dies umso mehr, als in den hier relevanten Verträgen ausdrücklich als vom ORF zu erbringenden Leistungen offenbar nicht Werbemaßnahmen, sondern ein Sponsoringprodukt fixiert wurde. Dass das vom Bf etablierte Überwachungssystem behauptetermaßen sich bisher grundsätzlich als effektiv erwiesen habe, zumal der ORF einer sehr strengen laufenden Aufsicht durch die KommAustria unterliege (sog Werbebeobachter), vermag daran nichts zu ändern.

 

Zu § 21 VStG (aF) hat der VwGH schon ausgesprochen, dass dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall nachvollziehbar - nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG (aF) nicht gesprochen werden kann.