VwGH: Befangenheit von Amtssachverständigen
Ein Amtssachverständiger ist nicht alleine deswegen befangen, weil er der Behörde angehört, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
§ 7 AVG, § 52 AVG
GZ 2012/05/0086, 05.03.2014
Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei dem im weiteren Berufungsverfahren (im zweiten Rechtsgang) beigezogenen Amtssachverständigen O zwar formal um einen anderen Organwalter handle, er jedoch derselben Abteilung der erstinstanzlichen Behörde mit demselben Leiter angehöre wie die im ersten Rechtsgang beigezogene Sachverständige. Wenn er auch nicht am erstinstanzlichen Bescheid mitgewirkt habe, so sei er als weisungsgebundener Bediensteter keinesfalls unabhängig, sodass zunächst der Anschein der Befangenheit entstehe. Im Übrigen verfüge die Bauoberbehörde über eigene Amtssachverständige, sodass sie auch einen anderen Sachverständigen hätte beiziehen können. Es liege daher der Befangenheitsgrund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG vor.
VwGH: Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden kann. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen dieses Sachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung er in der Hierarchie einnimmt.