06.05.2015 Verfahrensrecht

VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte

In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren


Schlagworte: Außerordentliche Revision, Gründe
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 28 VwGG

 

GZ Ra 2014/02/0114, 21.11.2014

 

VwGH: In den gem § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, hg Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren.