04.05.2015 Verfahrensrecht

OGH: § 381 EO (iZm Bauführung)

Die Beklagten haben mit der Bauführung bereits begonnen; sie haben das Vorbringen der Kläger, dass das von ihnen geplante Wohnhaus ein Auftragsvolumen von jedenfalls mehr als 1.000.000 EUR erreiche, nicht bestritten; ausgehend davon kann aber selbst in dem Fall, dass die Baumaßnahmen faktisch rückführbar sind, von einer erheblichen Erschwerung der Verwirklichung des von den Klägern mit der Klage geltend gemachten Anspruchs iSd § 381 Z 1 EO ausgegangen werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Einstweilige Verfügung, Anspruchsgerfährdung, Bauführung, Vereinbarung
Gesetze:

 

§ 381 EO

 

GZ 8 Ob 18/15b, 24.03.2015

 

Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die anlässlich der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 getroffene und im Klagebegehren genau umschriebene Vereinbarung zuzuhalten.

 

Nach Einbringung der Klage beantragten die Kläger die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Sie hätten mit den Beklagten in der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 vereinbart, die Gebäudehöhe des neu von den Beklagten zu errichtenden Hauses in der in der Vereinbarung genau umschriebenen Weise um 30 cm zu reduzieren. Die Beklagten hielten sich nicht an diese Vereinbarung, weil der geänderte Bauplan anstelle der vereinbarten Reduktion der Bauhöhe eine Erhöhung auf + 10,92 m vorsehe.

 

OGH: Gem § 381 Z 1 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert würde.

 

Die Beklagten haben mit der Bauführung bereits begonnen. Sie haben das Vorbringen der Kläger, dass das von ihnen geplante Wohnhaus ein Auftragsvolumen von jedenfalls mehr als 1.000.000 EUR erreiche, nicht bestritten. Ausgehend davon kann aber selbst in dem Fall, dass die Baumaßnahmen faktisch rückführbar sind, von einer erheblichen Erschwerung der Verwirklichung des von den Klägern mit der Klage geltend gemachten Anspruchs iSd § 381 Z 1 EO ausgegangen werden.

 

Die Beklagten behaupten in der Revisionsrekursbeantwortung unter Vorlage eines Fotos vom 3. 3. 2015, dass der Rohbau bereits vollendet wäre, sodass die begehrte einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Dem kommt schon aufgrund des Umstands, dass dieser Argumentation das auch im Provisorialverfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht, keine Berechtigung zu. Darüber hinaus ergibt sich aus den Behauptungen der Beklagten nicht (und ist auch aus dem Foto nicht ersichtlich), dass die geplante Gebäudehöhe (Attika beim obersten Flachdach) mit der behaupteten Vollendung des Rohbaus bereits erreicht worden wäre.

 

Aus diesen Gründen ist die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Gegen die Formulierung des Verbotsantrags haben die Beklagten keine Einwände erhoben.