OGH: Ablehnung von Sachverständigen
Zuständig für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist gem § 356 Abs 1 ZPO das Erstgericht; die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichts ist nichtig
§ 355 ZPO, § 356 ZPO, § 35 AußStrG
GZ 2 Ob 131/14z, 18.02.2015
OGH: Die Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen finden kraft des Verweises in § 35 AußStrG auch im Außerstreitverfahren Anwendung. Der Sachverständige kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, also sowohl aus den Ausschließungsgründen des § 20 JN als auch aus den sonstigen Befangenheitsgründen iSd § 19 Z 2 JN. Zuständig für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist gem § 356 Abs 1 ZPO das Erstgericht. Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichts ist nichtig.
Im Schriftsatz vom 24. 4. 2014 machte die Betroffene einen neuen Ablehnungsgrund geltend. Über diesen (weiteren) Ablehnungsantrag hätte daher das Erstgericht zu entscheiden gehabt. Trotzdem hat das Rekursgericht auch diese „ergänzte Eingabe“ - insoweit nach dem Vorgesagten funktionell unzuständig - inhaltlich (mit-)behandelt und ist der (eine Befangenheit der Sachverständigen ablehnenden) Entscheidung des Erstgerichts insgesamt, also über dessen Prüfungsumfang hinaus, „uneingeschränkt gefolgt“). Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher insoweit als nichtig aufzuheben.