04.05.2015 Zivilrecht

OGH: Zum Produktsicherheitsgesetz (PSG)

Der sachliche Schutzbereich des § 7 Abs 3 PSG umfasst nur die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, nicht aber Sachschäden


Schlagworte: Produkthaftung, Produktsicherheit, Produktbeobachtungspflicht, Rückrufaktion
Gesetze:

 

§ 6 PSG, § 7 PSG, § 5 PHG, § 1311 ABGB

 

GZ 1 Ob 103/14z, 22.01.2015

 

Die klagende Versicherung hat ihrem Versicherungsnehmer Schäden ersetzt, die durch einen im benachbarten Kellerabteil in Brand geratenen Elektrofahrrad-Akku entstanden waren; sie begehrt nunmehr Regress vom Fahrradhändler

 

OGH: Mit dem PSG 2004 wurde die RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (PS-RL) umgesetzt. Das PSG ergänzt das Produkthaftungsgesetz (PHG) und bildet zusammen mit diesem die nationale Ausformung eines umfassend konzipierten „Europäischen Produktqualitätsrechts“, das für den gesamten Binnenmarkt sicherstellen soll, dass Schäden durch fehlerhafte bzw unsichere Produkte verhindert bzw auf einen an der Herstellung oder zumindest Distribution Beteiligten abgewälzt werden können. Während das PHG auch den Ersatz von Schäden an vom fehlerhaften Produkt verschiedenen körperlichen Sachen bezweckt, zielt das PSG 2004 auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Verbrauchern ab. Die Bestimmungen des PSG 2004 bezwecken damit - jedenfalls für den hier anzuwendenden Bereich - im Unterschied zum PHG nicht die Wiedergutmachung von Sachschäden, sondern die Vermeidung körperlicher Beeinträchtigungen von Personen bei der Produktbenutzung. Eigentums- und Vermögensschäden sind vom Schutzbereich des PSG nicht erfasst.

 

§ 7 Abs 3 PSG, wonach Händler ua an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken haben, steht iZm den Pflichten der Hersteller und Importeure nach § 6 und § 7 Abs 2 PSG, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen und angemessene Maßnahmen zu treffen, um etwaige von den Produkten ausgehende Gefahren erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können. Auch wenn man diese Bestimmung als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden („innocent bystander“), erstrecken wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen: Diese Norm dient nicht der Verhütung von Sachschäden ihres Versicherungsnehmers. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.