VwGH: Immissionen durch Pflichtstellplätze (OÖ BTG)
Die Immissionsbelastung der Nachbarn durch eine geplante Tiefgarage mit 32 Stellplätzen ist nach dem OÖ BTG auch dann von einem Sachverständigen zu begutachten und von der Behörde zu beurteilen, wenn es sich dabei um Pflichtstellplätze handelt
§ 3 OÖ BTG
GZ 2012/05/0177, 30.01.2014
VwGH: Zwar hat der VwGH ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter Bedachtnahme auf § 3 BTG eine schädliche Umweltwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sind solche besonderen Umstände allerdings gegeben, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, weil die 32 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist. Daran ändert es auch nichts, dass die Anzahl der Pflichtstellplätze nicht erreicht wird.
Um diese beurteilen zu können, ist es unbedingt erforderlich, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen. Darüber hinaus ist es von Relevanz, dass die Immissionsbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbarn festgestellt werden. Die Bf zeigen mit Recht auf, dass entsprechende Feststellungen der Berufungsbehörde bzw auch der belBeh fehlen.
Ob im Übrigen erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung verursacht werden, kann, wie von den Bf zutreffend bemerkt, von der belBeh erst dann beurteilt werden, wenn die konkret feststehenden Immissionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den menschlichen Organismus durch einen medizinischen Sachverständigen beurteilt worden.