OGH: Zur Frage des Organisationsverschuldens bei unzureichender Information eines Bankmitarbeiters über Auszahlungen bei Bestehen eines Drittverbots
Die unzureichende Information eines Bankmitarbeiters über seine Pflichten im Hinblick auf ein Drittverbot verwirklicht nach der Rsp des OGH ein Organisationsverschulden
§ 1295 ABGB, § 385 EO, § 382 EO
GZ 3 Ob 216/13f, 19.2.2014
Mit EV nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO wurde zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs der Kl deren Ehemann jede Verfügung über auf seinen Namen lautenden Verwögenswerte, und zwar ua eines Wertpapierdepots samt Verrechnungskonto bei der Bekl verboten und korrespondierende Verbote an die betroffenen Bankinstitute erlassen, Auszahlungen an den Ehemann vorzunehmen. Die EV wurde - soweit hier relevant - mit der Rk der E über den Aufteilungsantrag befristet.
Am 26. April 2010 erging ein Aufteilungsbeschluss, in dem dem Ehemann ua das Wertpapierdepot und das Verrechnungskonto jeweils bei der Bekl zugewiesen wurden. Am 4. Mai 2010 zahlte die Bekl über Wunsch des Ehemanns 132.989,09 EUR aus diesem Verrechnungskonto aus, obwohl der Aufteilungsbeschluss noch nicht in Rk erwachsen war und dieser später über Rekurs des Ehemanns aufgehoben wurde.
OGH: § 385 Abs 2 EO ordnet eine Haftung des Empfängers eines Drittverbots nach § 382 Abs 1 Z 7 EO ab dessen Zustellung an ihn „für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbots entstandenen Schaden“ an. Damit wird eine Verschuldenshaftung des Verbotsempfängers für den durch die Nichtbefolgung eines Drittverbots entstandenen Schaden angeordnet, die bei jedem Verschulden greift. Es wurde also eine allgemeine, deliktische Schadenersatzpflicht des Verbotsempfängers gesetzlich normiert.
Um dem ihr gegenüber wirksamen Drittverbot entsprechen zu können, hatte die bekl Bank als Unternehmen für die Kenntnis ihrer Mitarbeiter von aufrechten Drittverboten aber auch für deren Einhaltung durch entsprechende Information über die Dauer ihrer Wirksamkeit Sorge zu tragen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass dem Mitarbeiter der Bekl, der die Auszahlung trotz Kenntnis von einer Sperre vornahm, die Notwendigkeit der Aufhebung der EV als Voraussetzung ihres Erlöschens nicht bewusst war. Die damit belegte unzureichende Information ihres Mitarbeiters über seine Pflichten verwirklicht aber nach der Rsp des OGH ein Organisationsverschulden.