27.04.2015 Zivilrecht

OGH: Zum Kumulierungsverbot im Grundbuchverfahren

Veräußert der Alleineigentümer einer Liegenschaft mehrere gemäß einem Teilungsplan abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer, so können und müssen beide Kaufverträge in einem Gesuch verbüchert werden


Schlagworte: Grundbuchverfahren, Kumulierungsverbot, Teilungsplan, Durchführung
Gesetze:

 

§ 86 GBG, § 1 LiegTeilG, § 2 LiegTeilG

 

GZ 5 Ob 116/14s, 25.07.2014

 

OGH: Mit der GB-Nov 2008 wurde § 2 LiegTeilG dahin geändert, dass ein Plan iSd § 1 LiegTeilG nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden darf. Aufgrund dieser neuen Regelung soll die Verbücherung nur mehr mit einem einzigen Gesuch beantragt werden und Teilstattgebungen oder -abweisungen in Zukunft nicht mehr möglich sein, um Schwierigkeiten in der Führung des Katasters zu vermeiden, die mit der schrittweisen Verbücherung von Teilungsplänen verbunden gewesen waren.

 

Mit der GB-Nov 2012 wurde dem § 2 Abs 1 LiegTeilG der Satz angefügt, dass in einem Grundbuchsantrag nur die Durchführung eines Plans begehrt werden darf. Damit soll der inhaltliche Konnex zwischen Teilungsplan und Grundbuchsantrag - in Ergänzung der Regelung, wonach ein Plan nur zur Gänze durchgeführt werden darf - dadurch sichergestellt werden, dass es für jeden Plan einen eigenen Antrag geben muss. Das bedeutet aber nicht, dass ein Gesuch auf Durchführung eines Teilungsplans nicht mit sonstigen Gesuchen kumuliert werden könnte.

 

Im vorliegenden Fall wurden vom Antragsteller als Alleineigentümer mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußert. Diese Trennstücke sollten aus der Liegenschaft des Verkäufers lastenfrei abgeschrieben und jeweils den Liegenschaften der Käufer zugeschrieben werden.

 

In dieser Konstellation würde die Annahme eines Kumulierungsverbots bedeuten, dass die grundbücherliche Durchführung an der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs 1 LiegTeilG scheitern müsste. Es gibt im vorliegenden Fall eben nur einen Teilungsplan, dessen Verbücherung - wie bereits dargelegt - nur mit einem einzigen Gesuch beantragt werden kann.