27.04.2015 Zivilrecht

OGH: Klage auf Wiederherstellung des von einem Miteigentümer entfernten Liftes

Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten entfernte Aufzug befand sich in einem Schacht, der nach den Feststellungen einen allgemeinen Teil des Hauses (§ 2 Abs 4 WEG) bildet; Aufzüge bleiben nach ihrem Einbau auch nicht generell als selbstständige Bestandteile des Hauses sonderrechtsfähig, wobei hier schon die Konstruktion der Liftanlage mit Ein- bzw Ausstiegsstellen lediglich im Halbstock und dem dritten Obergeschoß deutlich macht, dass sie nicht einfach abgebaut und anderswo wieder zu einer funktionierenden Gesamtanlage zusammengesetzt werden konnte; damit verblieb die Liftanlage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht im Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers, sondern wurde durch ihren Einbau zu einem unselbständigen (und damit allgemeinen) Bestandteil des Hauses


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, von Miteigentümer entfernter Lift, Wiederherstellung
Gesetze:

 

§ 16 WEG 2002

 

GZ 5 Ob 5/15v, 27.01.2015

 

OGH: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG grundsätzlich alles, was sich außerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts befindet. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten entfernte Aufzug befand sich in einem Schacht, der nach den Feststellungen einen allgemeinen Teil des Hauses (§ 2 Abs 4 WEG) bildet. Aufzüge bleiben nach ihrem Einbau auch nicht generell als selbstständige Bestandteile des Hauses sonderrechtsfähig, wobei hier schon die Konstruktion der Liftanlage mit Ein- bzw Ausstiegsstellen lediglich im Halbstock und dem dritten Obergeschoß deutlich macht, dass sie nicht einfach abgebaut und anderswo wieder zu einer funktionierenden Gesamtanlage zusammengesetzt werden konnte. Damit verblieb die Liftanlage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht im Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers, sondern wurde durch ihren Einbau zu einem unselbständigen (und damit allgemeinen) Bestandteil des Hauses.

 

Nach ganz einheitlicher Rsp verpflichtet schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, insofern rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung, gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderungen, verhalten werden. Nicht genehmigungsbedürftig sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur bagatellhafte Umgestaltungen, weshalb schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile - und damit unzweifelhaft auch der Ausbau einer nicht sonderrechtsfähigen Liftanlage - der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch das Außerstreitgericht bedürfen.

 

Zwar liegt schikanöse Rechtsausübung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Im Verfahren über die Berechtigung des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens ist die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG vom Streitrichter aber nicht als Vorfrage zu prüfen, sondern ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen, ob sie also überhaupt § 16 Abs 2 WEG zu unterstellen sind. Der OGH hat daher bereits ausgesprochen, dass der Einwand der Schikane in einem solchen Fall Fragen der Interessensabwägung berührt, für die im streitigen Verfahren kein Raum bleibt. Mit ihrem Argument, die Klägerin würde mit ihrer Klage den Interessen aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümern zuwiderhandeln, spricht die Beklagte daher keine Rechtsfrage von der Bedeutung gem § 502 ZPO an.