27.04.2015 Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz der „Aus- und Einbaukosten“ bei gemischten Verträgen

Bei Verwendung der Kaufsache für eine gemischte private und gewerbliche Tätigkeit besteht im Gewährleistungsfall kein Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten


Schlagworte: Gewährleistung, Ersatz der Aus- und Einbaukosten, gemischte Verwendung
Gesetze:

 

§ 932 ABGB, § 933a ABGB, § 344 UGB, Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG

 

GZ 7 Ob 94/14w, 18.02.2015

 

OGH: Nach der Rsp des EuGH ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit § 344 UGB, wonach von einem Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Die Vermutung des § 344 UGB wird nur durch den Nachweis widerlegt, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft und dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war.

 

Beim Kauf von Fertigparkett für 3 Räume, worunter sich auch ein gewerblich genutztes Arbeitszimmer befindet, ist keinesfalls davon auszugehen, dass der beruflich-gewerbliche Zweck des Parkettankaufs ganz untergeordnet ist. Daher besteht bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB im Rahmen der Gewährleistung kein Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten.