OGH: Der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen
Auch die Frage, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
§ 1501 ABGB, § 1478 ABGB, § 1489 ABGB, § 870 ABGB
GZ 9 Ob 43/14k, 29.01.2015
OGH: Nach der Rsp kann sich der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen. Auch die Frage, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schuldner hier weder aktiv dazu beigetragen hat, die Kläger von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten, noch sonst den Eindruck erweckt hat, allfälligen Ansprüchen der Kläger den Einwand der Verjährung nicht entgegensetzen zu wollen, ist nach den getroffenen Feststellungen vertretbar. Nach der Rsp verstößt ein solches Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. Die Kläger haben im Verfahren nicht näher vorgebracht, durch welches Verhalten der Schuldner diese Voraussetzungen konkret verwirklicht haben soll. Mit der bloßen Behauptung, ein solches Verhalten des Schuldners liege schon darin, dass dieser für seine Tätigkeit regelmäßig Entgelt von den Klägern erhalten habe, zeigen die Revisionswerber keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen auf.