22.04.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein; lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Erkenntnis
Gesetze:

 

§ 58 AVG, § 60 AVG, § 17 VwGVG

 

GZ Ra 2014/02/0051, 21.11.2014

 

VwGH: Es ist auf die Ausführungen des VwGH zu den Anforderungen an Entscheidungen der VwG im Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, hinzuweisen, wonach die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 17 VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der VwG zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die VwG den sich aus §§ 58, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

 

Das vorliegende Erkenntnis des VwG entspricht mit nachgenannten Einschränkungen diesen Anforderungen. Zum besseren Verständnis der vom VwG vertretenen Rechtsmeinung hätte allerdings die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtsvorschriften beigetragen; zu Anlage 1 zu § 22 BWG etwa finden sich im Erkenntnis weder der Gesetzestext noch eine eigenständige rechtliche Wertung. Auch ist die ausführliche Darstellung der Verfahrensergebnisse des vorangegangenen Verfahrens mit teilweiser wörtlicher Wiedergabe von Aussagen eingangs des Erkenntnisses entbehrlich, sie trägt auch nicht zur Übersichtlichkeit und Klarheit des Erkenntnisses bei.