20.04.2015 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob § 215 IO auch auf den Zahlungsplan Anwendung findet

Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt


Schlagworte: Insolvenzrecht, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren, ausgenommene Forderungen
Gesetze:

 

§ 215 IO

 

GZ 3 Ob 221/14t, 21.01.2015

 

OGH: Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt.