20.04.2015 Verfahrensrecht
OGH: Zur Frage, ob § 215 IO auch auf den Zahlungsplan Anwendung findet
Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt
Schlagworte: Insolvenzrecht, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren, ausgenommene Forderungen
Gesetze:
§ 215 IO
GZ 3 Ob 221/14t, 21.01.2015
OGH: Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt.