OGH: Zur Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten bei der „Hacklerpension“
Zeiten der Ausübung einer gewerblichen oder land-(forst-)wirtschaftlichen Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw BSVG sind bei der Berechnung der Höhe der Pension nicht zu berücksichtigen
§ 607 ASVG, § 116 GSVG, § 107 BSVG, § 110 BSVG, § 133 BSVG
GZ 10 ObS 1/13i, 28.01.2014
OGH: Die sog Hacklerregelung ermöglicht Personen mit langer Versicherungsdauer einen abschlagsfreien Pensionsantritt vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld, bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs zu berücksichtigen.
Mit dem BudgetbegleitG 2011 wurde § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG dahingehend geändert dass Ersatzmonate nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG nur mehr dann als Beitragsmonate berücksichtigt werden sollen, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs 4 entrichtet wird. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Ausübungsersatzzeiten, also Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land-(Forst-)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw BSVG. Die neu eingeführte Beitragsentrichtung stellt eine Maßnahme der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversichertenpension und eine Maßnahme zur Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung dar, weil bis dahin die Ausübungsersatzzeiten für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung beitragsfrei als Beitragszeiten berücksichtigt wurden.
Auch wenn in § 607 Abs 12 5. Teilstrich ASVG von einer Beitragsleistung die Rede ist, kommt eine analoge Anwendung der §§ 110a Abs 3 und 133 BSVG nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, er hätte gleichzeitig neue (zusätzliche) Kosten für höhere Pensionen durch die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten (nunmehr auch) im Rahmen der Pensionsberechnung beabsichtigt.
Eine Verfassungswidrigkeit dieser neuen „Beitragspflicht“ für die zuvor beitragsfrei berücksichtigten Ersatzzeiten, die einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient, vermag der OGH nicht zu erkennen.