OGH: Zur Frage, ob und in welchem Ausmaß die Antragstellerin als Verwalterin und Hauseigentümerin die in § 45 Abs 3 MRG erwähnten Beträge zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufnehmen darf
§ 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge; dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus
§ 45 MRG, § 20 MRG
GZ 5 Ob 159/14i, 16.12.2014
OGH: Es stellt keine dem § 20 MRG entsprechende, von § 19 Abs 1 Z 2 MRG geforderte Hauptmietzinsabrechnung dar, wenn die Vermieterin dem Gesetz widersprechend fiktive Abrechnungsbeträge iZm angeblich aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten in die Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabe aufnimmt, zumal der Mieter aus den vorgelegten Abrechnungen nicht (durchgehend) erkennen kann, um welche Ausgaben es sich eigentlich handelt und wie diese berechnet wurden.