OGH: Abtretung des Mietrechts nach § 12 MRG
Die in § 12 Abs 2 Satz 1 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten als auch des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos
§ 12 MRG
GZ 3 Ob 225/14f, 27.01.2015
OGH: Die Wirksamkeit einer Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt voraus,
- dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und
- dass eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte besteht.
Das „Verlassen“ und das „Überlassen“ der Wohnung können zeitlich auseinander fallen. Die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang kann auch erst nach dem Auszug erfolgen; die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen müssen aber zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters bestanden haben. Die in § 12 Abs 2 Satz 1 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten als auch des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos; es handelt sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift , deren Verletzung lediglich Schadenersatzansprüche des Vermieters begründen könnte.
Nach dem Inhalt der Scheidungsvereinbarung war der Kläger, der Hauptmieter der Wohnung war, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits ausgezogen, während die – gem § 12 Abs 1 MRG eintrittsberechtigte - Ehefrau gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung verblieb. In der Scheidungsvereinbarung wurde mit kaum zu überbietender Klarheit eine bestehende Willensübereinstimmung über die Abtretung der Mietrechte des Klägers an seine Ehefrau dokumentiert, wodurch der Mietrechtsübergang perfektioniert wurde.
Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen sowohl die seinerzeitige Ehefrau des Klägers als auch der Kläger selbst den Vermieter (bzw dessen Vertreter) im Jahr 2007 bzw im Jahr 2008 von der Abtretung der Mietrechte verständigt haben, bieten der Wortlaut der Scheidungsvereinbarung und die übrigen Feststellungen keinen Raum für die Annahme, dass eine Übertragung der Hauptmietrechte des Klägers von einer entsprechenden Erklärung des Klägers gegenüber der Hausverwaltung abhängig gemacht worden wäre.