15.04.2015 Baurecht

VwGH: Umweltinformation über Änderung des Flächenwidmungsplanes

Eine abgeschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes kann einer landesrechtlichen Auskunftspflicht über Umweltinformation unterliegen


Schlagworte: Umweltinformation, Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz, Flächenwidmung, Änderung der Flächenwidmung, Auskunftspflicht
Gesetze:

 

§ 13 OÖ UG, § 15 OÖ UG, § 16 OÖ UG

 

GZ 2012/05/0061, 08.04.2014

 

Ein Gemeinderat wollte „Akteneinsicht“ in eine bereits abgeschlossene Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet. Die „Akteneinsicht“ wurde ihm verweigert. Es entstand eine rechtliche Auseinandersetzung, ob der Gemeinderat ein Recht auf Zugang zu den Informationen über diese Umwidmung hatte. Hintergrund ist das OÖ ROG und das OÖ UmweltschutzG (OÖ UG).

 

VwGH: Nun trifft es zwar zu, dass dann, wenn sich aus dem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lässt, das unabhängig von einer Umweltrelevanz steht, davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, und in diesem Verfahren sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen. Es ist daher unzutreffend, dass ein Umweltinformationsbegehren über den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens sich nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht.

 

Schon auf europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen, wobei im Übrigen das OÖ UG ohnedies Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsieht, auf die die belBeh aber nicht eingegangen ist.

 

Auch ausgehend davon, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplanes von Grünland in Betriebsbaugebiet jedenfalls als Maßnahme iSd § 13 Z 3 UG anzusehen ist, trifft es daher insgesamt nicht zu, dass sich der Antrag des Bf nicht auf Umweltinformationen iSd §§ 13 und 15 UG bezogen hätte.

 

Die Umweltinformation kann auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es verschlägt daher nichts, wenn das Ansuchen auf "Einsicht" gerichtet gewesen ist, lässt sich aus ihm doch eindeutig entnehmen, dass es dem Bf um Inhalte und nicht um Formales gegangen ist. Wenn die belBeh darauf verweist, dass es im Verfahren betreffend die Änderung von Flächenwidmungsplänen keine Parteistellung und kein Recht auf Akteneinsicht gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Zugang zu Umweltinformationen keines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses bedarf. Schließlich ist es auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen kann.