15.04.2015 Verwaltungsstrafrecht
VwGH: Absehen von der Strafe
Der VwGH hat zu § 45 Abs 1 Z 4 und dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG idF der Novelle BGBl I Nr 33/2013 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen § 21 VStG aF entspricht, weswegen auf die zu § 21 VStG ergangene Rsp zurückgegriffen werden kann
Schlagworte: Absehen von der Strafe
Gesetze:
§ 45 VStG nF, § 21 VStG aF
GZ Ra 2014/03/0012, 24.09.2014
VwGH: Zu § 21 VStG hat der VwGH ausgesprochen, dass dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall nachvollziehbar - nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG nicht gesprochen werden kann.