15.04.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insoweit einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind; die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Beweiswürdigung, Kontrollbefugnis des Verwaltunggerichtshofes
Gesetze:

 

§ 17 VwGVG, § 45 AVG

 

GZ Ra 2014/03/0012, 24.09.2014

 

VwGH: Der VwGH hat zu dem gem § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den VwGH nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene VwGH nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insoweit einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind; die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH.

 

Es kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden, dass die Beweiswürdigung des VwG einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde, zumal sich das VwG in der Begründung seines Erkenntnisses insbesondere auf die übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen des Fahrzeuglenkers und des anzeigelegenden Polizeibeamten gestützt hat. Somit wird eine vom VwGH aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung nicht dargelegt. Derart ist das VwG von der Rsp des VwGH nicht abgewichen, weswegen unter diesem Blickwinkel keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.