OGH: Eheverfehlung und Verzeihung
Die Heranziehung verziehener Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf späteres Verhalten gestützten Klage ist zulässig
§ 49 EheG, § 56 EheG
GZ 6 Ob 206/14h, 29.01.2015
OGH: Die Heranziehung verziehener Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf späteres Verhalten gestützten Klage ist zulässig. Außerdem darf selbst im Fall einer ausdrücklichen Verzeihung kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruchs wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden. Die Wiederholung gleichartiger Verfehlungen nach einer Verzeihung wiegt idR sogar schwerer.
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls. Auch die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls.