OGH: Gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002 (hier: hinsichtlich eines errichteten Liftes)
Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten
§ 17 WEG 2002, § 29 WEG 2002
GZ 5 Ob 182/14x, 16.12.2014
OGH: Der Antrag auf Benützungsregelung zielt auf die rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte ab. Ein Begehren, das auf eine gleichartige Nutzung von allgemeinen Teilen durch alle Mit- und Wohnungseigentümer gerichtet ist, ist von § 17 Abs 2 WEG nicht erfasst. Diese Folgerung ergibt sich schon aus dem Zweck des § 17 Abs 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung verfügbarer allgemeiner Teile einer Liegenschaft beantragen kann. Allgemeinflächen, die notwendig oder nach ihrer Zweckbestimmung (Widmung) der Allgemeinbenutzung dienen, können demnach nicht Gegenstand einer Benützungsregelung sein.
Das Rekursgericht leitete aus dem von den Erst- und Zweitantragsgegnern eingeleiteten Beschlussverfahren und dem Umstand, dass der von ihnen errichtete Personenaufzug Haltestellen in allen Etagen aufweist, sodass die Mitbenützungsmöglichkeit aller Mit- und Wohnungseigentümer gegen Kostenbeteiligung bestünde, ab, dass die Lifterrichtung eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG darstellte. Der Revisionsrekurswerber tritt dieser Auffassung nicht entgegen, sondern verweist ausdrücklich auf seine aus dem Miteigentum entspringenden Rechte, die als nützliche Verbesserung (§ 29 Abs 1 WEG) geschaffene, im Eigentum aller Teilhaber stehenden Baulichkeit bei entsprechender Kostenbeteiligung zu benützen.
Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird. Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es daher, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.
Das Begehren des Antragstellers ist auf Erlassung einer Benützungsregelung gem § 17 Abs 2 WEG gerichtet. Dass darüber im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen ist, steht daher nicht in Frage. Was der Antragsteller mit seinem auf § 17 Abs 2 WEG gestützten Antrag durchsetzen will, ist aber nicht die Zuweisung von Sondernutzungsrechten. Er strebt nämlich nicht eine rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte an dem von den Erst- und Zweitantragsgegnern auf deren Kosten errichteten Lift an, sondern fordert generell für sich und (einschließlich der Erst- und Zweitantragsgegner) alle übrigen Miteigentümer, sofern sie sich an den Kosten der Errichtung des Betriebs beteiligen wollen, Rechte aus der beschlossenen Verbesserung ein. Damit zielt er im Ergebnis auf eine Regelung ab, die dem aus dem Miteigentum herrührenden Recht zum Gebrauch der gemeinschaftliche Sache durch alle Teilhaber entspricht. Zutreffend hat daher bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass ein solches Begehren der Rechtsnatur einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 widerspricht. Ein Begehren, das den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung trägt, ist abzuweisen, wobei es hier auch keiner weiteren Erörterung des Antrags bedurfte. Der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Frage nach der Durchsetzung von Rechten eines Mit- und Wohnungseigentümers aus einem Beschluss nach § 29 WEG 2002 im Wege einer gerichtlichen Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002 kommt damit nur noch theoretische Bedeutung zu. Auf sie muss ebenso wenig eingegangen werden, wie auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Verfahrensart zur Durchsetzung einer Liftbenutzung unter den vorliegenden Bedingungen oder der Feststellung der Höhe der vom finanzierenden Miteigentümer getragenen Kosten.