VwGH: Tir BauO – bewilligungspflichtige Nutzungsänderung
Die Änderung der Nutzung eines Raumes ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn die Nutzung zwar unverändert gewerblich bleibt, der Raum jedoch statt für Produktionszwecke nunmehr für Bürozwecke genutzt wird
§ 20 Abs 1 lit c Tir BauO
GZ 2011/06/0094, 07.11.2013
Ein ehemaliger Produktionsraum einer Schmiedewerkstätte wurde als Büroraum genutzt, was die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht einer solchen Nutzungsänderung aufwarf. Hintergrund ist die Tiroler Bauordnung.
VwGH: Dem Vorbringen der Bf, es sei zu keiner Änderung des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks gekommen, weil der "strittige" Gebäudeteil ursprünglich als Schlosserei und Konstruktionsbüro genutzt worden sei und nunmehr als gewerbliche Büroräumlichkeit genutzt werde, ist zu entgegnen, dass sich die bauliche Zweckbestimmung nach dem nicht zu beanstandenden Feststellungen der belBeh ausschließlich als Produktionsraum auf die Unterbringung von Maschinen der Schmiedewerkstätte bezieht und auch die Baubewilligung dahingehend erteilt wurde.
Die belBeh weist zutreffend darauf hin, dass es lediglich darauf ankommt, ob die nunmehrige Verwendung des Gebäudeteils gegebenenfalls nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit ("kann") begründet die Baubewilligungspflicht; ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Das verkennen die Bf, indem sie darauf abstellen, ob die geänderte Nutzung von solchem Einfluss ist (was sie verneinen). Die Beschwerde geht daher von einem unrichtigen Beurteilungsmaßstab aus. Dass der geänderte Verwendungszweck einen solchen Einfluss haben kann, hat die belBeh mit dem beispielsweisen Hinweis auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit, die äußere Gestaltung, die gesundheitlichen Verhältnisse und die Technischen Bauvorschriften, schlüssig argumentiert. Die Bewilligungspflicht der vorgenommenen Verwendungsänderung wurde daher unbedenklich bejaht.