07.04.2015 Baurecht

VwGH: Heranrückende Wohnbebauung (OÖ BauO)

Die Errichtung einer Wohnung in der Nähe eines gefahrengeneigten Betriebes vergrößert die von diesem Betrieb ausgehende Gefahr und ist daher uU nicht zulässig


Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, heranrückende Wohnbevölkerung, Seveso-II-Richtlinie, gefahrengeneigter Betrieb
Gesetze:

 

§ 35 Abs 1 Z 3 OÖ BauO

 

GZ 2013/05/0131, 05.03.2014

 

Das Bauprojekt enthielt neben Betriebsobjekten auch eine Wohnung. In unmittelbarer Nähe befand sich ein unter die Seveso-II-Richtlinie fallender Betrieb. Das Bauansuchen wurde wegen der im Bauprojekt enthaltenen Wohnung abgewiesen. Dagegen erhob der Bauwerber Beschwerde an den VwGH. Das E erging zur OÖ BauO.

 

VwGH: Der Bf stellt nicht in Abrede, dass sein Bauvorhaben die Errichtung einer Wohnung umfasst. Nun ist aber davon auszugehen, dass eine Wohnung gegenüber einem Betrieb typischerweise in anderer Weise benützt wird, und zwar in solcher, die jedenfalls eine Verschlimmerung der Folgen eines Unfalls iSd § 35 Abs 1 Z 3 OÖ BauO darstellen kann. Abgesehen davon, dass in baurechtlicher Hinsicht bei einer Wohnung typischerweise jedenfalls von der ständigen Anwesenheit von Personen auszugehen ist, können dies in Wohnungen auch pflegebedürftige oder schlafende und kranke Personen sowie Kinder und Kleinkinder sein. Derartiges ist bei einem Betrieb wie einer Druckerei grundsätzlich nicht anzunehmen. Da das Bauvorhaben auch die Schaffung einer neuen Wohnung zum Gegenstand hat, kann somit der belBeh im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Versagung der Baubewilligung iSd § 35 Abs 1 OÖ BauO als nicht in subjektiv-öffentliche Rechte des Bf eingreifend beurteilt hat. Da der Bf sich im Verfahren immer wieder auf eine vormalige Wohnnutzung berufen hat, kann der belBeh auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie offenbar davon ausgegangen ist, dass der Bauwille des Bf auf ein unteilbares Bauvorhaben gerichtet ist und eine Modifikation des Projektes in diesem Verfahren insofern ausschließt. Bemerkt wird, dass es dem Bf freisteht, gegebenenfalls ein neues Projekt ohne Wohnung einzureichen.