VwGH: Unteilbarkeit des Bauvorhabens
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt.
§ 59 AVG, § 8 AVG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2014/06/0055, 22.01.2015
VwGH: Nach stRsp darf ein einheitliches Bauvorhaben nicht willkürlich in mehrere Bauvorhaben zerlegt werden. Der Nachbar besitzt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens einen Rechtsanspruch. Dies wird grundsätzlich zwar auch vom VwG nicht bezweifelt. Bei der Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit eines Bauvorhabens kommt es aber entgegen der Auffassung des VwG nicht bloß auf bautechnische Umstände an, insbesondere nicht darauf, ob es möglich wäre, einzelne Teile des Bauvorhabens bautechnisch vollständig abzutrennen. Maßgeblich für die Frage der Einheitlichkeit ist vielmehr der Umstand, ob das Vorhaben auf einem einheitlichen Bauwillen des Bauwerbers beruht.
Bereits die erstinstanzliche Baubehörde hat in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2013 ua begründend dargelegt, eine Einwendung im Rechtssinn der TBO 2011 liege nur dann vor, wenn der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache. Im gegenständlichen Fall könne das Vorbringen der Partei nicht als Einwendung im Rechtssinn gedeutet werden, daher sei die gegenständliche Erklärung der Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Baubehörden und das LVwG gingen von der Präklusion der revisionswerbenden Parteien aus.
Wenn die revisionswerbenden Parteien nun vorbringen, der Nachbar habe auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens einen Rechtsanspruch und das angefochtene Erkenntnis weiche in diesem Punkt von der stRsp des VwGH ab, so legen sie in ihren Ausführungen erneut nicht dar, die Beeinträchtigung welcher subjektiv-öffentlicher Rechte sie im baubehördlichen Verfahren iZm der Unteilbarkeit des Bauvorhabens rechtzeitig geltend gemacht hätten, um die von den Baubehörden und dem LVwG insoweit angenommene Präklusion der revisionswerbenden Parteien hintanzuhalten. Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit auch in diesem Zusammenhang nicht auf, inwieweit von der behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der stRsp des VwGH zum Vorliegen eines "einheitlichen Bauvorhabens" das rechtliche Schicksal der Revision abhängen soll.