07.04.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG

Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Verwaltungsgericht, Säumnis
Gesetze:

 

§ 38 VwGG

 

GZ Fr 2014/19/0028, 26.01.2015

 

VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

 

Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde.