VwGH: Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat
§ 38 VwGG
GZ Fr 2014/19/0028, 26.01.2015
VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde.