OGH: Zur Frage, ob § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch anwendbar sein kann, wenn eine Tätigkeit ohne Wissen und ohne Anwesenheit des Unternehmers oder einer diesem zuzurechnenden Person vorgenommen wird
Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht
§ 176 ASVG
GZ 2 Ob 243/14w, 22.01.2015
OGH: Nach der Rsp des OGH kann eine Person auch dann als eingegliedert angesehen werden, wenn sie unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift. Daraus ist abzuleiten, dass die helfende Person eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben kann, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht.