06.04.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Eigentümergemeinschaft bei Leistungsstörungen aus einem von ihr abgeschlossenen Vertrag auch dann zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, wenn das „Gewerk“ zumindest teilweise im Zubehör-Wohnungseigentum steht

Den Wohnungseigentümern stehen keine vertraglichen Ansprüche gegen die Bekl zu, die sie an die Kl (Eigentümergemeinschaft) abtreten könnten; an dieser Beurteilung ändert auch die sachenrechtl Zuordnung der Abstellflächen an einzelne Wohnungseigentümer nichts, wenn also zu deren Gunsten tatsächlich Zubehör-Wohnungseigentum begründet worden wäre


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Aktivlegitimation, Eigentümergemeinschaft, Schadenersatzansprüche, Zubehör-Wohnungseigentum
Gesetze:

§ 1 WEG 1975, § 56 WEG 2002, § 18 WEG 2002

 

 

GZ 2 Ob 55/13x, 13.2.2014

 

OGH: Nach stRsp des OGH ist die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertragl Ansprüche im Außenverhältnis nach der vertragl Grundlage zu beurteilen. Es ist zu prüfen, wer Träger des vertraglichen Rechtsverhältnisses im Außenverhältnis ist. Ist die Eigentümergemeinschaft Trägerin eines Anspruchs, sei es auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz, kann nur sie, vertreten durch ihr jeweils zuständiges Organ - im (auch hier vorliegenden) Regelfall den Verwalter - diesen Anspruch im Außenverhältnis durchsetzen.

 

Im Verfahren blieb unstr, dass zwischen einzelnen Wohnungseigentümern und der Erstbekl kein Vertragsverhältnis bestand. Den Wohnungseigentümern stehen daher auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die Bekl zu, die sie an die Kl abtreten könnten. An dieser Beurteilung würde auch die sachenrechtliche Zuordnung der Abstellflächen an einzelne Wohnungseigentümer nichts ändern, wenn also zu deren Gunsten tatsächlich Zubehör-Wohnungseigentum begründet worden wäre, was gem § 1 Abs 2 WEG 1975 bis zum 30. 6. 2002 möglich war.