06.04.2015 Zivilrecht

OGH: Antrag auf Durchführung konkreter Sanierungsmaßnahmen iSd § 6 MRG – und Aktivlegitimation bei mittlerweile rechtskräftiger Aufkündigung

Der in erster Instanz wirksam gewordene Verlust der Antragslegitimation ist nunmehr zu berücksichtigen und führt zur Abweisung des Antrags


Schlagworte: Mietrecht, Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, rechtskräftige Aufkündigung, Antragslegitimation, Rechtsnachfolger
Gesetze:

 

§ 6 MRG, § 234 ZPO

 

GZ 5 Ob 216/14x, 16.12.2014

 

OGH: Die Antragstellerinnen waren nach § 6 Abs 1 Z 1 MRG als Hauptmieterinnen zur Antragstellung berechtigt. Mit der mittlerweile rechtskräftigen Aufkündigung des Bestandsverhältnisses haben sie ihre Hauptmieterstellung verloren. Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 43/93 die Legitimation eines Antragstellers, gegen den eine Räumungsklage des Vermieters anhängig war, im Verfahren nach § 6 MRG nur bejaht, solange ihm die Möglichkeit einer Entkräftung der Auflösungserklärung des Vermieters offenstehe. § 234 ZPO ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anzuwenden. Der in erster Instanz wirksam gewordene Verlust der Antragslegitimation ist daher nunmehr zu berücksichtigen und führt zur Abweisung des Antrags.

 

Es handelt sich bei einem Antrag nach § 6 MRG zwar um ein in die Zukunft weisendes Begehren, weshalb ein Rechtsnachfolger auch des Mieters dem Verfahren von Amts wegen beizuziehen ist. Allfälligen Rechtsnachfolgern der Antragstellerinnen wurde durch Hausanschlag der Rechtsmittelentscheidungen im zweiten Rechtsgang Gelegenheit geboten, sich am Verfahren als Antragsteller zu beteiligen. Sie haben diese Möglichkeit (so wie die anderen Hauptmieter) nicht genutzt.