OGH: Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG
Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers obliegt dem Gericht
§ 15a GmbHG
GZ 6 Ob 39/14z, 29.01.2015
OGH: Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG für eine GmbH setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können.
Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist somit einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Davon kann hier nicht die Rede sein: Der mit Gesellschafterbeschluss vom 11. 9. 2013 zur selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellten Zweitrevisionsrekurswerberin wurde als Gesellschafterin der GmbH mit der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des OLG Wien vom 24. 9. 2013 die Ausübung von Gesellschafterrechten verboten und es wurde ihr ua aufgetragen, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Sie ist daher als Geschäftsführerin aufgrund der einstweiligen Verfügung in ihrer Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft so behindert, dass die Bestellung einer anderen Person zur Notgeschäftsführerin durch die Vorinstanzen jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt.
Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bestellung eines Notgeschäftsführers für notwendig erachten. Dass nicht die begehrte Person zur Notgeschäftsführerin bestellt wurde, sondern eine andere Person, wirft ebenso keine erhebliche Rechtsfrage auf: Nach stRsp obliegt die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notgeschäftsführer oder Notliquidator bestellt zu werden.