30.03.2015 Zivilrecht

OGH: Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gem § 42 WEG 2002

Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist - vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen - nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Bauträger, Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
Gesetze:

 

§ 42 WEG 2002, § 40 WEG 2002

 

GZ 5 Ob 186/14k, 16.12.2014

 

OGH: Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2 WEG 2002) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist gem § 42 Abs 1 WEG 2002 auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Eine solche Anmerkung liegt hier vor.

 

Nach § 42 Abs 2 WEG 2002 hat die Anmerkung folgende Rechtswirkungen:

 

Z 1: Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 41 Abs 2 WEG 2002 und § 44 WEG 2002 zustehen würden.

 

Z 2: Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.

 

Gem § 42 Abs 3 WEG 2002 kann die Anmerkung nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Eine Bauträgeranmerkung nach § 42 Abs 4 WEG 2002 liegt hier nicht vor.

 

Die im Gesetz beschriebenen Rechtsfolgen einer auf § 42 Abs 1 WEG 2002 beruhenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zeigen, dass diese der Sicherung der Rechte der (potenziellen) Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger dient. Aus der gesetzlichen Regelung, wonach eine Löschung der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002, die zugunsten eines nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders erwirkt wurde, lediglich aufgrund eines Antrags des Treuhänders möglich ist, folgt, dass diesem bei der Wahrnehmung der aus der Anmerkung resultierenden Befugnisse die grundsätzlich allein entscheidende Schlüsselposition zukommt, wie sie ihm auch von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs zugeschrieben wird. Jedenfalls ist der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) - vom hier nicht vorliegenden Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen - nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt. Schon mangels Antragslegitimation der hier allein antragstellenden Hälfteeigentümerin der Liegenschaft erweist sich daher die (Bestätigung der) Gesuchsabweisung durch die Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend.

 

Ob die Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gem § 42 Abs 1 WEG 2002, insbesondere auf Basis des § 43 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 (BGBl I 2006/124), - wie von den Vorinstanzen angenommen - nicht Gegenstand einer Vorrangseinräumung sein kann oder insoweit doch einer besonderen Bewertung unterzogen werden muss, bedarf hier keiner Klärung, weil die Antragstellerin ihr Gesuch mangels Legitimation nicht wiederholen kann. Ob die von den Pfandgläubigern erteilten Vollmachten (auch) eine, jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnte und den Pfandrang verschlechternde Vorrangseinräumung, etwa als minus gegenüber einer - üblicherweise allerdings erst nach Tilgung oder anderweitiger Sicherstellung erfolgenden - Pfandrechtslöschung decken, muss aus dem zuvor genannten Grund ebenfalls nicht geprüft werden. Die vom Pfandgläubiger J***** S***** (C-LNR 19) erteilte Vollmacht war jedenfalls befristet und nur bis 31. 12. 2012 gültig, während die Urkunde über die Vorrangseinräumung vom Bevollmächtigten erst am 21. 5. 2014 unterfertigt wurde.