OGH: § 1304 ABGB – Verletzung der Erkundigungsobliegenheit
Aus dem von zwei Wohnungseigentümern in einem Msch-Antrag erhobenen Vorwurf einer unrichtigen Abrechnung kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Schadenersatzanspruch wahrscheinlich ist und deshalb vom potenziell Geschädigten entsprechende Erkundigungen einzuholen wären
§ 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 34 WEG 2002, § 18 WEG 2002, § 20 WEG 2002
GZ 3 Ob 165/14g, 18.12.2014
OGH: Nach der Rsp kann das Ausmaß einer Erkundigungsobliegenheit iZm dem Beginn der Verjährungsfrist immer nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
Eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten wird von der Rsp dann angenommen, wenn die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden können; in diesem Fall gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Obliegenheit darf nicht überspannt werden.
Die beklagte Partei (Hausverwalterin) bezieht sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Hausanschlag im Februar 2009 Anlass zu einer Erkundigung in Bezug auf einen möglichen der klagenden Partei zustehenden Schadenersatzanspruch gegeben hätte. Allerdings kann aus dem von zwei Wohnungseigentümern in einem Msch-Antrag erhobenen Vorwurf einer unrichtigen Abrechnung noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Schadenersatzanspruch wahrscheinlich ist und deshalb vom potenziell Geschädigten entsprechende Erkundigungen einzuholen wären. Gerade dann, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, billigt die Rsp dem Geschädigten idR zu, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für eine mit Aussicht auf Erfolg zu erhebende Schadenersatzklage verfügt. Diese Aussage kann - einzelfallbezogen - auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht werden, in der in einem Abrechnungsstreit erst Grundlagen für einen möglichen Schadenersatzanspruch geklärt wurden.
Der Revisionswerberin gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, eine in ihrer Bedeutung über die Umstände des Einzelfalls hinausreichende und aus diesem Grund erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auch das Berufungsgericht ist nicht von dem ihm vorgeworfenen „Automatismus“, der Geschädigte dürfe jedenfalls den Ausgang eines Vorverfahrens abwarten, ausgegangen.