OGH: Zur Frage, ob im Fall der Einräumung eines Notweges durch Mitbenutzung eines schon bestehenden Weges die Schneeräumungskosten als Kosten der Wegbenützung in die Entschädigungssumme fallen
Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung
§ 5 NWG, 6 NWG, § 483 ABGB, § 494 ABGB
GZ 8 Ob 91/14m, 29.09.2014
OGH: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind hinsichtlich der Erhaltungskosten nur die Mehrkosten zu berücksichtigen, die durch das Zufahren auch der Feriengäste der Antragstellerin zu ihrer Hütte entstehen. Die Antragsgegner begründen inhaltlich nicht, warum die Schneeräumungskosten aus diesem Grund höher sein sollen.
Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, stellt stets eine Entscheidung des Einzelfalls dar. Auf die von der LuRsp bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien nach den §§ 5 Abs 1 und 6 NWG hat das Rekursgericht ausreichend und ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums Bedacht genommen.