OGH: Zur Frage, ob ein von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossener Werkvertrag Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer auslöst
Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus
§ 881 ABGB
GZ 1 Ob 150/13k, 27.2.2014
OGH: Der erk Senat schließt sich der Auff an, dass der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer auslöst, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen. Nach der Rsp ist nämlich im Wege objektiver Vertragsauslegung auch für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werk-)Vertrags einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollen, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, und an denen der Vertragspartner - beim Werkvertrag der Besteller - ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Dabei darf die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen nicht zu eng verstanden werden. Es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar ist, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden.