18.03.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG

Die Frage, wer iS dieser Bestimmung belBeh vor dem VwG ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG zu beurteilen


Schlagworte: Amtsrevision, belangte Behörde
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 9 VwGVG

 

GZ Ra 2014/03/0039, 27.11.2014

 

VwGH: Die Frage, wer im Sinn dieser Bestimmung belBeh vor dem VwG ist, ist nach § 9 Abs 2 VwGVG zu beurteilen. Aus § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belBeh vor dem VwG ist.

 

Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Tiroler Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht.

 

Nach § 64 Abs 1 TJG 2004 hat der Landesgesetzgeber dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes - nicht jedoch dem Tiroler Jägerverband selbst - die Zuständigkeit übertragen, über Mitglieder dieses Verbandes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsstrafen zu verhängen. Derart hat im vorliegenden Fall der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes mit Disziplinarerkenntnis vom 25. November 2013 über die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Ordnungsstrafe verhängt und somit den vor dem VwG angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Damit ist vorliegend der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als belBeh vor dem VwG anzusehen, dem auch die Befugnis zugekommen wäre, gegen das angefochtene Erkenntnis Amtsrevision an den VwGH zu erheben. Eine derartige Berechtigung zur Erhebung einer Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG kann dem Tiroler Jägerverband als Rechtsträger dieser Behörde selbst nicht zukommen, weil er den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und folglich auch nicht als belBeh vor dem VwG zu behandeln ist.