16.03.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Wiederaufleben der Witwenpension gem § 265 Abs 2 und 3 ASVG

Während die Anspruchswerberin auf eine Witwenpension die Auflösung (hier: Scheidung) einer weiteren Ehe zu beweisen hat, liegt die Beweislast für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Anspruchswerberin an der Scheidung dieser Ehe beim beklagten Sozialversicherer


Schlagworte: Wiederaufleben der Witwenpension
Gesetze:

 

§ 265 ASVG

 

GZ 10 ObS 136/14v, 25.11.2014

 

OGH: Das Berufungsgericht hat dazu ausgesprochen, dass dieser Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 1. Jänner 2013 dem Grunde nach zu Recht bestehe und der beklagten Partei bis zur Erlassung des die Höhe der Witwenpension festsetzenden Bescheids die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von 330 EUR ab 1. Jänner 2013 aufgetragen. Auch wenn der Klägerin darin zu folgen ist, dass sie in ihrer Berufung gegen das Ersturteil auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung, sie habe am 6. September 2005 wieder geheiratet, mit einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge bekämpft hat, kann sie sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren durch diese Feststellung nicht beschwert erachten, weil sie grundsätzlich die Voraussetzungen für das Wiederaufleben ihres Anspruchs auf Witwenpension, wozu auch der Umstand gehört, dass eine neue Ehe geschieden wurde, unter Beweis zu stellen hat. Den anspruchsvernichtenden Umstand, dass die Klägerin an dieser Scheidung das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft, hat hingegen die beklagte Partei zu beweisen. Da der beklagten Partei dieser Beweis nicht gelungen ist, bejahte das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufleben ihrer Witwenpension gem § 265 Abs 2 und 3 ASVG ab 1. Jänner 2013.