16.03.2015 Zivilrecht

OGH: § 2 Abs 3 AHG und Zurückweisungsbeschluss des OGH mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO

Amtshaftungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützt und der OGH im zugrundeliegenden Verfahren den Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückwies


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Höchstgerichte, Revisionsrekurs, Zurückweisungsbeschluss, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

 

§ 2 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 528 ZPO

 

GZ 1 Ob 242/14s, 23.12.2014

 

OGH: Gem § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch ein ordentliches Gericht („unterer Instanz“) bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. § 2 Abs 3 AHG statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. Amtshaftungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützt und der OGH im zugrundeliegenden Verfahren den Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluss des OGH gedeckt, auch wenn nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliegt, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des OGH, es lägen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, dass er das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- oder Denkfehlers verneinte, hätte er doch sonst einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen und in die sachliche Prüfung der Berechtigung des Revisionsrekurses einzutreten gehabt. Damit hat der OGH bei seiner Entscheidung über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs denknotwendiger Weise die Vertretbarkeit der der zweitinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil er bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zuzumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.

 

Trotz § 2 Abs 3 AHG sind zwar Amtshaftungsansprüche dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in der Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, diesem jedoch die Überprüfung der bekämpften Entscheidung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war. Dass ein solcher Fall vorliegt, wird im Revisionsverfahren gar nicht behauptet.

 

Zutreffend kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin, nachdem ihr außerordentlicher Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vom OGH zu 5 Ob 275/09s zurückgewiesen worden ist, aus dem bekämpften Beschluss des LG Klagenfurt vom 15. 10. 2009 keinen Amtshaftungsanspruch ableiten kann.