11.03.2015 Baurecht

VwGH: Änderung des Flächenwidmungsplanes (OÖ BauO)

Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes während eines anhängigen Bauverfahrens kann rechtlich relevant sein; grundsätzlich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich


Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Bebauungsbestimmungen, Neuplanungsgebietsverordnung, Änderung der Rechtslage, maßgeblicher Zeitpunkt
Gesetze:

 

§ 35 OÖ BauO, § 45 OÖ BauO

 

GZ 2010/05/0138, 10.12.2013

 

Die Bf vertritt die Ansicht, dass im Beschwerdefall die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung dafür maßgeblich sei, ob ein Bauvorhaben einem Neuplanungsgebiet bzw einem Flächenwidmungsplan entspreche. Bei einer anderen Rechtsauffassung wäre der behördlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BO bzw das OÖ Raumordnungsgesetz 1994 einer Gemeinde die rechtliche Möglichkeit einräume, ein Bauvorhaben zu verhindern, indem sie nachträglich (also nach Einlangen der Anzeige über die beabsichtigte Ausführung) eine Verordnung iSd § 45 Abs 1 BO erlasse.

 

VwGH: Zu der im Beschwerdefall allein strittigen Frage, ob die nach Antragstellung und vor Erlassung des Berufungsbescheides erlassene Neuplanungsgebietsverordnung von den Verwaltungsbehörden zu Recht angewendet wurde, ist Folgendes auszuführen:

 

Für die Behörden des Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich, weshalb sie bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen haben. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist", oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne oder - wie im vorliegenden Fall - eine rechtswirksame Verordnung über eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet gem § 45 Abs 1 BO. Weder die anzuwendende BO noch das OÖ Raumordnungsgesetz kennen Regelungen, aus denen in Bezug auf das vorliegende baubehördliche Anzeigeverfahren die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltenden abzuleiten wäre. Nichts anderes gilt in Bezug auf das von der Bf herangezogene Verfahren nach § 35 BO. Auch für die Erteilung einer Baubewilligung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides maßgeblich.

 

Anmerkung: Um eine gesicherte rechtliche Grundlage für die Planung des Bauvorhabens zu haben, sieht zB die Wiener BO die Möglichkeit vor, um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen anzusuchen.