11.03.2015 Verfahrensrecht
VwGH: Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist
Schlagworte: Revision, Bewilligung der Verfahrenshilfe, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gesetze:
§ 133 B-VG, § 28 VwGG, § 61 VwGG
GZ Ra 2014/18/0134, 20.10.2014
VwGH: Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist. Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.