OGH: Zulässigkeit der Revision
Die wirtschaftliche Auswirkung einer Entscheidung allein kann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen
§ 502 ZPO
GZ 9 ObA 130/14d, 18.12.2014
OGH: Der OGH ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel. Auch der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, kann allein ebenso keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen, wie jener der wirtschaftlichen Auswirkung einer Entscheidung.