OGH: Zur amtswegigen Verbücherung einer agrarischen Operation
Bei Unvollständigkeit der Eintragungsgrundlagen ist die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben und die Agrarbehörde auf die Möglichkeit der Übermittlung vollständiger Urkunden und Unterlagen an das Erstgericht zu verweisen
§ 130 GBG, § 131 GBG, § 47 FlVerfGG, § 110 K-FLG
GZ 5 Ob 96/14z, 26.09.2014
OGH: Gem § 110 Abs 2 K-FLG (Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz) wird das Grundbuch von Amts wegen richtig gestellt. § 110 K-FLG folgt damit als Ausführungsgesetz der Anordnung in § 47 Abs 2 FlVerfGG (Flurverfassungs-Grundsatzgesetz). Aus diesem Amtswegigkeitsprinzip folgt, dass Anträge der Agrarbehörde in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen haben. Der „Antrag“ der Agrarbehörde ist daher als bloße Anregung für die amtswegig durchzuführende Berichtigung des Grundbuchs aufzufassen.
Aus dem Grundsatz, dass die Richtigstellung des Grundbuchs nach Agraroperationen von Amts wegen vorzunehmen ist, wurde in älteren E abgeleitet, dass die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zu führen habe, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVerfGG bzw einschlägige landesgesetzliche Vorschriften auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen sei.
Mit Blick auf das grundbuchsrechtliche Verbot der Zwischenerledigung und das Rangprinzip ist bei Unvollständigkeit der Eintragungsgrundlagen aber die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben und die Agrarbehörde auf die Möglichkeit der Übermittlung vollständiger Urkunden und Unterlagen an das Erstgericht zu verweisen. Eine Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, ob die Verbücherung in dem angefochtenen Umfang überhaupt angeordnet werden kann.