VwGH: Nachbar im Baurecht (K BauO)
Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachbar die fehlende Wasserversorgung auch dann nicht geltend machen, wenn er davon betroffen wäre
§ 13 K BO, § 23 K BO
GZ 2013/06/0162, 07.11.2013
Die Nachbarn wandten sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten mit dem Argument, die Wasserversorgung des Ortes reiche nicht aus und die durch ein zusätzliches Wohnhaus verschärften Versorgungsengpässe würden alle Bewohner treffen.
VwGH: Die bf Parteien bringen vor, die Wasserversorgung sei bis heute nicht gesichert. Die Ortschaft S werde von der Wassergemeinschaft S mit Wasser versorgt, wobei derzeit Versorgungsengpässe aufträten, weshalb ein Antrag auf Genehmigung einer neuen Wasserversorgungsanlage gestellt worden sei. Dieses Projekt sei noch nicht genehmigt. Daher sei die Versorgung jenes Bereiches, in dem sich das Baugrundstück befinde, nicht sichergestellt. Im Versorgungsbereich seien weitere Häuser errichtet worden, wodurch der Wasserdruck dramatisch gesunken sei, sodass die Versorgung der weiteren sechs Wohnungen gar nicht möglich sein werde, solange die neue Wasserversorgungsanlage nicht errichtet worden sei. Bei Zweifeln hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeit aller Wasserbezieher und Anschlusswerber dürfe die Baubehörde erster Instanz keine Genehmigung erteilen. Auch das Ausmaß des Versorgungsrohres sei nicht geeignet, jene Wassermenge zu liefern, die für die Versorgung der Abnehmer zu den verschiedenen Tageszeiten erforderlich sei. Die Wasserlieferungsmöglichkeit sei durch die derzeit Berechtigten voll ausgeschöpft.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belBeh zutreffend ausführte, kommt den Nachbarn gem § 23 Abs 3 K-BO betreffend die Wasserversorgung iZm einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu. In der Beschwerde wurde somit keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der bf Parteien geltend gemacht.