02.03.2015 Baurecht

VwGH: Nachsicht vom Mindestabstand (Vlbg BauG)

Die Nachsicht von der Einhaltung des festgelegten Mindestabstands bei aneinander gebauten Reihenhäusern schließt nicht die Nachsicht von der Einhaltung dieses Mindestabstandes bei einem Zubau ein


Schlagworte: Vorarlberger Baurecht, Mindestabstände, Abstandsnachsicht, Zubau
Gesetze:

 

§ 5 Vlbg BauG, § 7 Vlbg BauG

 

GZ 2012/06/0211, 07.11.2013

 

Das Vlbg BauG sieht vor, dass die Einhaltung von Mindestabständen unter bestimmten Voraussetzungen wie ua die Zustimmung der betroffenen Nachbarn nachgesehen werden kann. Bei aneinander gebauten Reihenhäusern lag eine solche Abstandsnachsicht vor. Der Eigentümer eines Reihenhauses wollte eine Glas-Überdachung errichten. Das Bauansuchen wurde wegen Nichteinhaltung der Mindestabstände abgewiesen.

 

VwGH: Der belBeh ist zuzustimmen, dass für eine Änderung an einem bestehenden Gebäude, das sich zulässigerweise innerhalb der Mindestabstände befindet und für das eine Abstandsnachsicht erteilt wurde, nicht in jedem Fall eine Abstandsnachsicht zu erteilen ist, wenn die Änderung ebenfalls innerhalb der Mindestabstände errichtet werden soll. Es trifft auch zu, dass Änderungen wie die Errichtung einer Glas-Überdachung innerhalb der Mindestabstände grundsätzlich geeignet sind, den Lichteinfall, die Besonnung und den Luftzugang hinsichtlich des Nachbargrundstückes negativ zu beeinflussen.

 

Entgegen der Beschwerdeansicht liegen die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abstandsnachsicht nicht vor, weil die Schattenpunkte der Glas-Überdachung in einem anderen Bereich in das Nachbargrundstück hineinragen als das bestehende Wohnhaus. Die Ermittlung der Schattenpunkte erfolgt fiktiv unter Annahme eines Lichteinfalles von 45 Grad. Dass im gegenständlichen Fall die Außenmauer des Nachbarhauses direkt an die Glas-Überdachung grenzt, ändert nichts an den einzuhaltenden Abstandsflächen. Es trifft auch nicht zu, dass bei dieser Auslegung für § 7 Abs 1 lit c BauG kein Anwendungsbereich mehr bleibe. Der im Berufungsbescheid festgestellte Umstand, dass die bf Parteien und die Nachbarn bei Errichtung der Wohnhäuser gegenseitig der Erteilung einer Abstandsnachsicht projektbezogen auf null zugestimmt hätten, stellt keine Zustimmung des Nachbarn zum gegenständlichen Bauvorhaben dar, was die bf Parteien im Übrigen auch nicht behaupten. Daher ist daraus, dass die Wohnhäuser "auf 0 herangebaut wurden", hinsichtlich der Glas-Überdachung nichts zu gewinnen.