02.03.2015 Baurecht

VwGH: Grenzen der Präklusion von Einwendungen der Nachbarn

Wird während des Berufungsverfahrens der Bebauungsplan geändert, so können die Nachbarn im Berufungsverfahren „insofern“ auch neue Einwendungen erheben


Schlagworte: Nachbar, Einwendungen, Präklusion, Bebauungsplan, Berufungsverfahren, geänderter Bebauungsplan, Änderung im Berufungsverfahren
Gesetze:

 

§ 66 Abs 4 AVG

 

GZ 2013/06/0057, 21.02.2014

 

Das E erging vor dem Hintergrund des S ROG.

 

VwGH: Grundsätzlich ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

 

Der VwGH hat ebenso dargelegt, es ergebe sich in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei daraus nicht, dass auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden könne, in dem sie mitzuwirken berechtigt sei. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG sei ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe.

 

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass während des anhängigen Berufungsverfahrens, nämlich am 9. Juli 2010, der neue Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Die dadurch bewirkte Änderung der Rechtslage führte aber dazu, dass insofern neue Einwendungen von Nachbarn auch im Berufungsverfahren erhoben werden durften und ihnen auch keine Präklusion entgegengehalten werden könnte.