VwGH: Parteistellung im Bauanzeigeverfahren (Wr BauO)
Im Bauanzeigeverfahren nach der Wr BauO hat die Miteigentümerin keine Parteistellung
§ 62 Wr BauO, § 134 Wr BauO
GZ Ro 2014/05/0004, 08.04.2014
Die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ erstattete eine Bauanzeige für die Herstellung einer Umhausung des Aufzugsschachtes. Eine Wohnungseigentümerin beantragte, ihr Parteistellung in Bezug auf das Bauanzeigeverfahren einzuräumen. Eine solche Parteistellung kommt ihr jedoch nach der Wr BauO nicht zu.
VwGH: Nach dem klaren Wortlaut des § 134 Abs 5 BO ist im Verfahren gem § 62 BO nur der Bauwerber Partei. Anderen Personen, wie etwa dem Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, an oder in dem die Baumaßnahme gesetzt werden soll, kommt hingegen keine Parteistellung zu.
Demzufolge kann weder der Umstand, dass die Bf Miteigentümerin des Gebäudes und somit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, noch der Umstand, dass sie als Miteigentümerin Pflichten treffen, ihre Parteistellung im baubehördlichen Anzeigeverfahren begründen. § 62 BO bietet nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechte oder rechtliche Interessen des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft - und somit auch eines damit verbundenen Gebäudeteiles - im Rahmen eines zu Recht auf § 62 BO gestützten Verfahrens geschützt werden sollen. Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren besteht nicht, wobei es dem Grundeigentümer im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen bleibt, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen. Es erscheint daher angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers auch nicht unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber in § 134 Abs 5 BO aus Gründen der Verfahrensvereinfachung auf eine Grundeigentümerzustimmung verzichtet hat.