VwGH: Zur Zulässigkeit der Revision
Erklärt das VwG die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist
Art 133 B-VG, § 25a VwGG, § 34 VwGG
GZ Ro 2014/17/0121, 15.12.2014
VwGH: Festzuhalten ist, dass gem § 25a Abs 1 VwGG das VwG im Spruch seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) auszusprechen hat, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der VwGH ist jedoch gem § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Erklärt das VwG die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass im Zuge des vorliegenden Verfahrens auch solche Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen seien, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Eine derartige Begründung ist in keiner Weise aussagekräftig. Vielmehr wäre in kurzen Worten auszusprechen gewesen, welcher Rechtsfrage aus welchen Gründen grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde.
Es ist nicht Aufgabe der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden. Dabei hat das VwG nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - vgl das hg Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN; das gleichermaßen für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, siehe insbes Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 50 VwGVG.