25.02.2015 Baurecht

VwGH: Nachbarrechte ( NÖ BauO)

Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren; daher kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Nachbar, Nachbarrechte, Lichteinfall, Projektgenehmigung
Gesetze:

 

§ 6 Abs 2 NÖ BauO, § 51 Abs 1 NÖ BauO

 

GZ 2010/05/0196, 06.11.2013

 

Ein Nachbar berief gegen die Baugenehmigung für eine Kleingarage. Laut Berufungsvorbringen sei die zulässige Gebäudehöhe überschritten und der Bw werde durch verminderten Lichteinfall beeinträchtigt. Die Beurteilung der Gebäudehöhe war wegen der Hanglage des Baugrundstückes komplex. Hintergrund war die NÖ BauO. Die Bf ist Nachbarin.

 

VwGH: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht, und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Ein Bf kann durch die erteilte Baubewilligung nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind.

 

Im Übrigen sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 BauO taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre.

 

Mit den Beschwerdeausführungen zur Höhenlage der Garage und zur auf dem Baugrundstück gegebenen Hanglage verkennt die Bf, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes zum Gegenstand hat. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es etwa nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll.

 

Wie die Bf selbst zugibt, ist den Einreichunterlagen und dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass die Gebäudehöhe der projektierten Garage 3 m nicht überschreitet. Deshalb war auch keine weitere Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Bf vorzunehmen, da eine solche Prüfung gem § 51 Abs 1 Z 3 BauO nur vorgesehen ist, wenn auf Grund der Hanglage des Grundstücks die Gebäudehöhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten wird. Da somit die Anordnungen des § 51 Abs 1 BauO hinsichtlich des projektierten Bauvorhabens erfüllt wurden, konnte die Bf durch die Bewilligung dieses Projekts nicht in einem subjektiven Nachbarrecht iSd § 6 Abs 2 Z 3 BauO verletzt werden.