VwGH: Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG
Ein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss
§ 62 AVG
GZ 2012/07/0233, 18.12.2014
VwGH: Gem § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Ein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss. Ein derartiger Rechenfehler unterliegt grundsätzlich der der Behörde durch § 62 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnis zur Berichtigung.