OGH: Richtigstellung offensichtlicher Schreib- und Diktatfehler im Wege einer Maßgabebestätigung?
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber liegt eine „echte“ Maßgabebestätigung vor, hat doch das Rekursgericht keine inhaltliche Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgenommen, sondern lediglich dessen Verdeutlichung; damit stellt die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts eine gänzliche inhaltliche Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dar, gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist
§ 528 ZPO
GZ 1 Ob 232/14w, 23.12.2014
OGH: Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber liegt eine „echte“ Maßgabebestätigung vor, hat doch das Rekursgericht keine inhaltliche Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgenommen, sondern lediglich dessen Verdeutlichung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber ist klar erkennbar, dass beide Instanzen die Unterbrechungswirkung so lange anordnen wollten, bis der VfGH über einen bestimmten Verordnungsprüfungsantrag des OLG Innsbruck entschieden hat.
Damit stellt die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts eine gänzliche inhaltliche Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dar, gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Ob die Unterbrechung allenfalls zu Unrecht oder zu weitgehend angeordnet wurde, kann somit ebensowenig überprüft werden wie das unter dem Titel „Nichtigkeit des Revisionsrekurses“ behauptete Vorliegen von Nichtigkeitsgründen sowie von Verfahrensmängeln.